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JGG § 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

JGG § 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

[ Auszug: (1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.  ... ]